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Satzung
Stiftung Technisches Hilfswerk (THW) - Technisch Helfen Weltweit


§ 1 Name, Rechtsform, und Sitz
  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Technisches Hilfswerk (THW) - Technisch Helfen Weltweit“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sie hat ihren Sitz in Berlin

§ 2 Stiftungszweck
  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Zivil- und Katastrophenschutzes im Sinne der Arbeit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, die Förderung der technischen Hilfe im Zivilschutz, der technischen Hilfe im Auftrag der Bundesregierung außerhalb Deutschlands und der technischen Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • Unterstützung der Jugendarbeit des THW
    • Auslobung von Preisen für besondere Verdienste einzelner Gruppen oder Personen im Katastrophenschutz
    • Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Katastrophenschutz
    • Förderung der Entwicklung spezieller Ausstattung im Katastrophenschutz
    • Förderung spezieller Ausbildungen im Katastrophenschutz
    • Förderung besonderer Maßnahmen der Katastrophenhilfe im Ausland
    • Unterstützung der Zusammenarbeit mit Universitäten und Fachhochschulen
    • Förderung von Forschungsvorhaben und Ausstattung zur Bekämpfung von Flutkatastrophen
    • Unterstützung besonderer Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils im Bereich Katastrophenschutz
    • Förderung internationaler Projekte
    • Förderung von Multiplikatoren-Projekten.
Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks werden im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und im Falle seiner Abwesenheit mit seinem Vertreter getroffen.


§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO.

§ 4 Stiftungsvermögen
  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Mittel zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Mittel ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
  3. Zuwendungen, die nicht durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, sind dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
  4. Die Erträge des Stiftungsvermögens sowie der Zustiftungen gem. § 4 Abs. II sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
  5. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
  6. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

§ 5 Organe der Stiftung
  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Vorstand
    2. das Kuratorium.
  2. Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
  3. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Im Übrigen haben die Organmitglieder Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen.

§ 6 Vorstand
  1. I. Der Vorstand besteht aus
    a) dem/der Vorsitzenden,
    b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und
    c) fünf weiteren Vorstandsmitgliedern, die vom Kuratorium berufen werden,
    d) dem Präsidenten der THW-Bundesvereinigung e. V.,
    e) und dem Bundessprecher der Bundesanstalt THW, die geborene Mitglieder des Vorstands sind.

    Wird der Inhaber eines der in d) oder e) genannten Ämter zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands berufen, ruht die geborene Mitgliedschaft für die Dauer der Amtsperiode. Scheidet das nach Satz 2 zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands berufene Mitglied aus seinem in d) oder e) genannten Amt aus, endet seine Mitgliedschaft im Vorstand.
    Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied gemäß Abs. I a) - c) aus dem Vorstand aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit dieser Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Mindestens ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
  3. Das Amt endet durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Die Vorstandsmitglieder einschließlich der Mitglieder zu Abs. I d) und e) können vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, führen die verbliebenen Mitglieder des Vorstands die unaufschiebbaren Aufgaben der Stiftungsverwaltung allein weiter.

§ 7 Aufgaben des Vorstands
  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch den Vorsitzenden allein oder durch dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
    • die Aufstellung des Haushaltsplanes der Stiftung,
    • die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens einschließlich der ihm zuwachsenden Zustiftungen,
    • die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen.
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein. Sitzungen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Vorstands dies verlangen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind in jedem Fall möglich.
  3. Beschlüsse des Vorstands werden im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bundesanstalt THW und im Falle seiner Abwesenheit mit seinem Vertreter getroffen. Sollte sich die Einvernehmensregelung als unpraktikabel erweisen, so wird sie frühestens nach einem Jahr mit Zustimmung des Bundesministers des Innern in eine Benehmensregelung geändert.
  4. Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Vorstands und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
  5. Wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen (via E-Mail) Umlaufverfahren gefasst werden, Abs. 1 Satz 5 sowie Abs. 2 gelten entsprechend.
  6. Bei gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium obliegt deren Leitung dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder seinem Stellvertreter.

§ 9 Kuratorium
  1. Das Kuratorium besteht aus 15 Mitgliedern. Mitglieder des Kuratoriums sind
    a) je ein Vertreter der THW-Landesvereinigungen e. V.
    b) ein Vertreter der THW-Jugend e. V.
    c) der für die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk zuständige Abteilungsleiter aus dem Bundesministerium des Innern.
    Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden im Stiftungsgeschäft berufen. Die Amtszeit des Kuratoriums, mit Ausnahme des Mitglieds nach Abs. 1 c), beträgt vier Jahre. Ergänzungen des Kuratoriums während der laufenden Amtsperiode gelten nur für die restliche Amtszeit des Kuratoriums. Eine Wiederwahl durch das Kuratorium ist zulässig. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied gemäß Abs. 1 a) und b) aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstands einen Nachfolger. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt das Kuratorium sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Kuratoriums weiter. Scheidet ein Vertreter einer Landesvereinigung aus, so ist ein Mitglied aus derselben Vereinigung zu wählen.
  3. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder sowohl des Vorstands als auch des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 10 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
  1. Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    • Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    • Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
    • Genehmigung des Haushaltsplanes,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    • Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums.
  2. Das Kuratorium beschließt ferner über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.
  3. Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstands und Sachverständige nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
  4. Das Kuratorium hat die Stiftung prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln) erstrecken. Das Kuratorium beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2 als Jahresbericht.
  5. Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 8 mit der Maßgabe entsprechend, dass für ein ordentliches Mitglied dessen satzungsgemäße Rechte auf Sitzungen vom bestellten Vertreter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 wahrgenommen werden können. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.  

§ 11 Geschäftsführung und Geschäftsjahr
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand hat die Einnahmen und die Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
  3. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer für die Stiftung bestellen, der nicht Mitglied des Vorstands sein muss. Diesem kann eine Vergütung gewährt werden; die §§ 3 Abs. III und 7 Abs. II sind zu beachten.

§ 12 Satzungsänderung
  1. Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung nur beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
  2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung nach Absatz I können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Die Änderungsbeschlüsse bedürfen der Mehrheit von je zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums.

§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung
  1. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des ursprünglichen Stiftungszwecks benötigt wird.
  2. Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.
  3. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Die Änderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von je drei Vierteln der Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums.
  4. Bei Aufhebung der Stiftung soll auch ein Beschluss über den Anfall des Stiftungsvermögens getroffen werden, der die Erfordernisse der Abgabenordnung zu beachten hat.

§ 14 Staatsaufsicht
  1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Aufforderung jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
  2. Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
    1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen wie Registerauszüge sowie als Belege für die Amtsinhaberschaft zu § 6 Abs. I e) sowie § 9 Abs. I c) entsprechende Bestätigungen des Bundesministeriums des Innern) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschrift der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen,
    2. den nach § 10 Abs. 4 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Kuratoriumsbeschluss ist beizufügen.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Nach erfolgter Genehmigung ist diese der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 15 Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung am 18. Januar 2010 in Kraft.